Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Reisende,

bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, um unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen (nachfolgend = AGB) aufmerksam durchzulesen. Mit Ihrer Reiseanmeldung und Buchung einer Reise, erkennen Sie die AGB als Vertragsbestandteil an.

Die Reisebedingungen ergänzen die Paragraphen §§651a ff. BGB und regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter „Hana Reisen e.K.“ und den Reiseanmeldern/Reisekunden/Reiseteilnehmern.

Sollten bei einzelnen Reiseprodukten Abweichungen/Ergänzungen zu den nachfolgenden AGB zutreffen, werden diese ausdrücklich im Reiseangebot oder auf der Reiseanmeldung (vor Buchung) aufgeführt. Diese speziellere Regelung ergänzt dann die AGB, bzw. ersetzt anderslautende AGB Bestimmungen.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen (AGB) gelten für alle Buchungen/Reiseanmeldungen ab dem 01.07.2018.

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit Ihrer schriftlichen, mündlichen oder durch andere Fernkommunikationsmittel zugestellten Anmeldung bieten Sie Hana Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

Mit der Übermittlung erklären Sie zugleich, dass Ihnen diese AGB sowie alle nötigen vorvertraglichen, buchungsrelevanten Informationen vor Buchung vorgelegen haben.

Der Reisevertrag kommt durch die Annahme/Reisebestätigung von Hana Reisen zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, da sie sonst keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludente Handlung (z.B. Leistung der Anzahlung) erklärt.

1.4 Sonderleistungen (Einzelzimmer, Anschlussflüge, extra Ausflüge u. a.), zusätzliche Vereinbarungen und individuelle Abreden oder Zusicherungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie mit der Anmeldung gebucht und von uns ausdrücklich (i.d.R. per Reisebestätigung) bestätigt worden sind.

1.5 Hana Reisen schließt nur Verträge zu seinen allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen. Anderslautende AGB werden nicht akzeptiert, Stillschweigen bedeutet nicht Einverständnis. Vermittelt Hana Reisen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. nur Flug, Linien- sowie Anschlussflüge, Hotelaufenthalte, Mietwagen oder Reiseprogramme anderer, namentlich aufgeführter Reiseveranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungsträger stehen auf Anforderung zur Verfügung.

1.6 Hana Reisen weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe dazu auch Ziffer 5ff.). Ein Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind.

 

  1. Zahlungsbedingungen | Bezahlung | Zahlungsabwicklung | Reisepreisabsicherung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins i.S.v. §651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden. Mit der Reisebestätigung erfolgt die Aushändigung des Sicherungsscheins.

2.2 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen.

2.3 Der Restreisepreis ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn – auch ohne weitere Zahlungsaufforderung – zur Zahlung fällig. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist und bei der Anmeldung durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird.

2.4 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffer 5.2 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.5 Eine Zahlung mit Kreditkarte (Mastercard/Visa) ist möglich. Hana Reisen benötigt dazu Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Im Falle der Kreditkartenzahlung wird die Restzahlung 60 Tage vor Reisebeginn von der jeweiligen Kreditkarte abgebucht. American Express Karten werden nicht akzeptiert.

2.6 Die Aushändigung der restlichen Reiseunterlagen erfolgt Zug um Zug nach Eingang der Zahlung. In der Regel aber nicht früher als 4 Wochen vor Reisebeginn. Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reisenden wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit Hana Reisen in Verbindung zu setzen.

2.7 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Versicherungsprämien für eine Reiseversicherung (z. B. Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchsversicherung, Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, Reisegepäck-Versicherung) sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung fällig und in der Regel nach Vertragsschluss in voller Höhe unabhängig vom Reisepreis zu zahlen.

  1. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen in der Reiseausschreibung/dem Reiseangebot sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Die im Angebot und der Reiseanmeldung enthaltenden Angaben sind für Hana Reisen bindend.

3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel) von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisekunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Leistung zu verlangen.

Hana Reisen behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorsehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Angebot zu erklären. Von den Leistungsänderungen wird Hana Reisen den Reisenden unverzüglich unterrichten.

  1. Preisänderungen

4.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 21. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.2 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen.

4.3 Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Hana Reisen empfiehlt jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder der Reiseleitung persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt.

4.4 Hana Reisen wird den Reisekunden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB über erhebliche Vertragsänderungen unterrichten.

4.5 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 4.1. genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse oder sonstigen Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Reisekunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.

  1. Rücktritt durch Reisekunden oder von einzelnen Reisenden vor Reisebeginn, Rücktrittspauschalen, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert Hana Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Hana Reisen kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.

Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung kann Hana Reisen diesen Entschädigungsanspruch pauschalisieren. Hana Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Sollten Mitreisende aus dem Reisevertrag mittelbar oder unmittelbar durch die Stornierung der Reisenden/des Reisenden finanzielle Nachteile erleiden bzw. Preiserhöhungen entstehen (z.B. durch eine resultierende neue Preisstaffelung, neue Zimmerbelegung usw.), so sind diese Lasten nach dem Verursacherprinzip durch die Reisende/dem Reisenden/den Reisenden zu tragen, die/der von der Reise zurück tritt/zurück treten. Diese Regelung findet analog bei Umbuchungen Anwendung.

Die Höhe der anzuwendenden Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der wirksamen Rücktrittserklärung.

a) Reisen mit Fluganreise (sog. Flugpauschalreisen) sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) und c) fallen

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          20 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt                          40 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt                          45 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt                            60 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt                              85 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem Tag des Reiseantritt                                          90 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                     90 Prozent des Reisepreises pro Person

b) Eigenanreise (Reisen mit selbst organisierter Anreise)

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          10 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt                          20 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt                          35 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt                            60 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt                             85 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt                                      90 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                     95 Prozent des Reisepreises pro Person

c) Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          10 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt                          35 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 23. bis 15. Tag vor Reiseantritt                          50 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 16. bis 2. Tag vor Reiseantritt                            75 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt                                      95 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                     95 Prozent des Reisepreises pro Person

Dem Reisekunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Betrag zu entrichten ist, als die geforderte Pauschale.

Macht der Reisende geltend, dass Hana Reisen ein geringerer Schaden als in den pauschalisierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Appartement etc.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für den/die verbleibenden Reiseteilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.

Beträge für Reiseversicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und werden im Falle einer Stornierung / Umbuchung nicht zurückerstattet.

Hana Reisen behält sich vor, eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachweisbar ist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Hana Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3 Ein Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann Hana Reisen ein pauschales Umbuchungsentgelt analog zum Rücktritt, siehe Ziffer 5.2, verlangen, da dem Veranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden entstehen.

Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen erhebt Hana Reisen eine Bearbeitungspauschale von EUR 35,- pro Person, sofern sich Ihr Wunsch nur auf Landprogramme bezieht und die Wünsche noch verfügbar sind. Ab 30 Tage vor Reisantritt gilt diese Sonderbestimmung nicht mehr. Umbuchungswünsche, die nach dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 ff. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

Nach Leistungsbeginn vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von EUR 50.- pro Person möglich. Eventuelle Mehrpreise für alternative Leistungen bleiben davon unberührt.

War die Umbuchung erforderlich, weil Hana Reisen dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

5.4 Das gesetzliche Recht des Reisekunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass an seiner/ihrer Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hana Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reisebedingungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder gegenüber Hana Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.5 Abweichend von Ziffer 5.2 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.6 Hana Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen gibt Hana Reisen den Kunden auf Anfrage und bei Buchung.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß von Hana Reisen angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  1. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters

7.1 Hana Reisen kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

7.2 Hana Reisen kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hana Reisen ist verpflichtet, die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

7.3 Wenn der Reisekunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann Hana Reisen ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages bzw. ein Ausschluss von einzelnen Programmteilen seitens Hana Reisen oder der örtlichen Reiseleitung ist ebenfalls möglich, sollte eine oder mehrere Personen den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen sein.

Hana Reisen behält dabei den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

  1. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, ist Hana Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, und maximal drei Übernachtungen in gleichwertiger Unterkunft wie gebucht zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten.

9.Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

9.1 Die vertragliche Haftung von Hana Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Kunde und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Gleiche gilt, soweit Hana Reisen für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die deliktische Haftung von Hana Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf 4.100,- Euro beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Mögliche darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.3 Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation im Reiseland angebotenen und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Hana Reisen; für solche Leistungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die Hana Reisen in den Reiseausschreibungen und –angeboten lediglich als sehenswert vorschlägt.

9.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Hana Reisen gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

9.5 Hana Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass Sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Hana Reisen sind.

Hana Reisen haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Hana Reisen ursächlich geworden ist.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

  1. Gewährleistung | Mitwirkung der Reisenden | Anmelden von Ansprüchen | Verjährung

10.1 Hana Reisen hat dem Reisekunden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisekunde nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn Hana Reisen Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

10.2 Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisekunde, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, nach

  • 651k BGB Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, und Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

10.3 Verlangt der Reisekunde Abhilfe, hat Hana Reisen den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

10.4 Leistet Hana Reisen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziff. 10.3 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisekunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisekunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von Hana Reisen verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5 Kann Hana Reisen die Beseitigung des Reisemangels nach Ziff. 10.3 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Hana Reisen Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat Hana Reisen dem Reisekunden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die von Hana Reisen angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisekunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn Hana Reisen außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisekunden nicht ankommt.

10.6 Ist die Beförderung des Reisekunden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat Hana Reisen die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

10.7 Hana Reisen kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Ziff. 10.6 nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisekunden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, der Reisekunde zu einem der folgenden Personenkreise gehört und Hana Reisen mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisekunden in Kenntnis gesetzt wurde:

  1. a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
  2. b) Schwangere,
    c) unbegleitete Minderjährige,
    d) Personen, die besondere medizinische Betreuung
    benötigen.

10.8 Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisekunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter Hana Reisen eine ihm vom Reisekunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

10.9 Wird der Vertrag gekündigt, so behält Hana Reisen hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters Hana Reisen auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisekunden von Hana Reisen zu erstatten.

10.10 Hana Reisen ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisekunden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen Hana Reisen zur Last.

10.11 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

10.12 Hat der Reisekunde mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von Hana Reisen zu erstatten. §§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 BGB finden entsprechende Anwendung.

10.13 Der Reisekunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisekunden verschuldet oder er ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist, noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und er war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder er wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

10.14 Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisekunde auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

10.15 Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er diesen unverzüglich zu leisten.

10.16 Der Reisekunde hat dem Reiseveranstalter Hana Reisen einen Reisemangel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Partneragentur anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine örtliche Reiseleitung oder eine lokale Vertragsagentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar, wendet sich der Reisekunde direkt an den Reiseveranstalter Hana Reisen (Kontaktadressen und Telefonnummern entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen).

10.17 Soweit Hana Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Ziff. 10.16 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisekunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

10.18 Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

10.19 Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

10.20 Der Reisekunde ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.

10.21 Der Reisekunde hat den Reiseveranstalter Hana Reisen unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelbestätigungen, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.

  1. Verjährung, Abtretungsverbot

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum) gegenüber Hana Reisen geltend zu machen. Die Schriftform wird empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind darüber hinaus nach internationalem Abkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich vor Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.

Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Hana Reisen gegenüber innerhalb der oben genannten Monatsfrist anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen

11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter Hana Reisen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

  1. Streitschlichtung

Hana Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisekunden hierüber in geeigneter Form.

  1. Versicherungen

13.1 Sicherungsscheingeber (Insolvenzversicherer) für Hana Reisen ist die R+V Allgemeine Versicherung AG. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder nach § 651r BGB gegen Insolvenz abgesichert.

13.2
 Der Reisekunde kann über Hana Reisen eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung oder/und auch Reisekrankenversicherung bei der Europäischen Reiseversicherung (ERV), Rosenheimer Straße 116, 81669 München abschließen. Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag kann nur der Reisekunde gegen den Versicherer verfolgen. Hana Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Berlin, www.versicherungsombudsmann.de |

  1. Pass- und Visumerfordernisse, behördliche Gesundheitsvorschriften, Reisedokumente

14.1 Hana Reisen wird den Reisekunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

14.3 Hana Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung, den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Hana Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Hana Reisen hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet.

14.4 Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise ausreichende Gültigkeit besitzt.

14.5 Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist Hana Reisen in der Reiseausschreibung rechtzeitig hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten sowie dem Auswärtigen Amt hingewiesen.

  1. Datenschutz, Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmung

15.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter Hana Reisen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche unter https://www.hana-reisen.de/datenschutz einsehbar ist.

15.2 Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Hana Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Hana Reisen im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.3 Der Gerichtsstand von Hana Reisen ist der Firmensitz in Hamburg. Für Klagen von Hana Reisen gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, der Kunde ist Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall wird als Gerichtsstand der Sitz von Hana Reisen vereinbart.

15.4 Die Bestimmungen zu Nummer 14.1 und 14.2 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und Hana Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

Veranstalter
Hana Reisen e.K.

Im Soll 10

22179 Hamburg

Hamburg Amtsgericht / Handelsregister: HRA123346
Hamburg, 27.08.2018

Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG:

Geschäftsführerin
Julia Scharr

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung

Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 15.2).

Text, Bilder, Grafiken und AGB unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutzgesetze. Alle Rechte vorbehalten.