Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Reisende,

bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, um unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen (nachfolgend = AGB) aufmerksam durchzulesen. Mit Ihrer Reiseanmeldung und Buchung einer Reise, erkennen Sie die AGB als Vertragsbestandteil an.

Die Reisebedingungen ergänzen die Paragraphen §§651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter „Hana Reisen e.K.“ und den Reiseanmeldern/Reisekunden/Reiseteilnehmern.

Sollten bei einzelnen Reiseprodukten Abweichungen/Ergänzungen zu den nachfolgenden AGB zutreffen, werden diese ausdrücklich im Reiseangebot oder auf der Reiseanmeldung (vor Buchung) aufgeführt. Diese speziellere Regelung ergänzt dann die AGB, bzw. ersetzt anderslautende AGB Bestimmungen.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen (AGB) gelten für alle Buchungen/Reiseanmeldungen ab dem 01.03.2023.

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit Ihrer schriftlichen, mündlichen oder durch andere Fernkommunikationsmittel zugestellten Anmeldung bieten Sie Hana Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

Mit der Übermittlung erklären Sie zugleich, dass Ihnen diese AGB sowie alle nötigen vorvertraglichen, buchungsrelevanten Informationen vor Buchung vorgelegen haben.

Der Reisevertrag kommt durch die Annahme/Reisebestätigung von Hana Reisen zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, da sie sonst keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludente Handlung (z.B. Leistung der Anzahlung) erklärt.

1.4 Sonderleistungen (Einzelzimmer, Anschlussflüge, extra Ausflüge u. a.), zusätzliche Vereinbarungen und individuelle Abreden oder Zusicherungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie mit der Anmeldung gebucht und von uns ausdrücklich (i.d.R. per Reisebestätigung) bestätigt worden sind.

1.5 Vermittelt Hana Reisen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. nur Flug, Linien- sowie Anschlussflüge, Hotelaufenthalte, Mietwagen oder Reiseprogramme anderer, namentlich aufgeführter Reiseveranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden, sofern diese in den Vertrag wirksam einbezogen werden.

1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.

  1. Zahlungsbedingungen | Bezahlung | Zahlungsabwicklung | Reisepreisabsicherung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins i.S.v. §651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden. Mit der Reisebestätigung erfolgt die Aushändigung des Sicherungsscheins.

2.2 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen.

2.3 Der Restreisepreis ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn – auch ohne weitere Zahlungsaufforderung – zur Zahlung fällig. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist und bei der Anmeldung durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird.

2.4 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Reiseveranstalter ist nicht zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage bzw. hat seine gesetzlichen Informationspflichten verletzt bzw. es besteht ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffer 5.2 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 1,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.5 Eine Zahlung mit Kreditkarte (Mastercard/Visa) ist möglich. Hana Reisen benötigt dazu Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Im Falle der Kreditkartenzahlung wird die Restzahlung 60 Tage vor Reisebeginn von der jeweiligen Kreditkarte abgebucht. American Express Karten werden nicht akzeptiert.

2.6 Die Aushändigung der restlichen Reiseunterlagen erfolgt Zug um Zug nach Eingang der Zahlung. In der Regel aber nicht früher als 4 Wochen vor Reisebeginn. Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reisenden wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit Hana Reisen in Verbindung zu setzen.

2.7 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Versicherungsprämien für eine Reiseversicherung (z. B. Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchsversicherung, Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, Reisegepäck-Versicherung) sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung fällig und in der Regel nach Vertragsschluss in voller Höhe unabhängig vom Reisepreis zu zahlen.

  1. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen in der Reiseausschreibung/dem Reiseangebot sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Die im Angebot und der Reiseanmeldung enthaltenden Angaben sind für Hana Reisen bindend.

3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel) von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisekunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Leistung zu verlangen.

Hana Reisen behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorsehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Angebot zu erklären. Von den Leistungsänderungen wird Hana Reisen den Reisenden unverzüglich unterrichten.

3.3 Hana Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Hana Reisen eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber Hana Reisen nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Hana Reisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

  1. Preisänderungen

4.1 Hana Reisen behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Hana Reisen den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Hana Reisen zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Hana Reisen führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag durch Hana Reisen zu erstatten. Hana Reisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Hana Reisen sie nicht einseitig vornehmen. Hana Reisen kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Hana Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Hana Reisen kann dem Kunden die entsprechende Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Hana Reisen bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

4.4 Hana Reisen kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Hana Reisen den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.5 Nach dem Ablauf einer von Hana Reisen nach 4.3 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.6 Tritt der Kunde nach 4.3 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Hana Reisen infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Hana Reisen unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten.

4.7 Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Hana Reisen empfiehlt jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder der Reiseleitung persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt.

  1. Rücktritt durch Reisekunden oder von einzelnen Reisenden vor Reisebeginn, Rücktrittspauschalen, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert Hana Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Hana Reisen kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.

Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung kann Hana Reisen diesen Entschädigungsanspruch pauschalisieren. Hana Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Die Höhe der anzuwendenden Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der wirksamen Rücktrittserklärung.

Hana Reisen e.K. hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  1. a) Reisen mit Fluganreise (sog. Flugpauschalreisen) sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) und c) fallen

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          20 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt                      40 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt                      45 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt                         60 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt                            85 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem Tag des Reiseantritt                                         90 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                       90 Prozent des Reisepreises pro Person

 

  1. b) Eigenanreise (Reisen mit selbst organisierter Anreise)

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          10 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 21. Tag vor Reiseantritt                      20 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt                      35 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt                         60 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt                           85 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt                                      90 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                        95 Prozent des Reisepreises pro Person

 

  1. c) Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten

bis 31 Tage vor Reiseantritt                                          10 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt                     35 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 23. bis 15. Tag vor Reiseantritt                      50 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 16. bis 2. Tag vor Reiseantritt                        75 Prozent des Reisepreises pro Person

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt                                    95 Prozent des Reisepreises pro Person

Bei Nichterscheinen                                                       95 Prozent des Reisepreises pro Person

Dem Reisekunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Betrag zu entrichten ist, als die geforderte Pauschale.

Macht der Reisende geltend, dass Hana Reisen ein geringerer Schaden als in den pauschalisierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen.

Beträge für Reiseversicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und werden im Falle einer Stornierung / Umbuchung nicht zurückerstattet.

Hana Reisen behält sich vor, eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachweisbar ist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Hana Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Werden dennoch auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen, kann Hana Reisen  ein Umbuchungsentgelt von 35 Euro pro Umbuchungsvorgang und Person erheben. Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen (5.2) und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.

Ist die Umbuchung erforderlich, weil Hana Reisen dem Kunden etwa keine oder eine falsche vorvertragliche Unterrichtung gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat, so ist die Umbuchung kostenfrei.

Nach Leistungsbeginn vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von EUR 50.- pro Person möglich. Entstehende nachgewiesene Mehrkosten werden gesondert berechnet.

War die Umbuchung erforderlich, weil Hana Reisen dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

5.4 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Hana Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reisebedingungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder gegenüber Hana Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.

5.5 Abweichend von Ziffer 5.2 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.6 Hana Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen gibt Hana Reisen den Kunden auf Anfrage und bei Buchung.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß von Hana Reisen angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  1. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters

7.1 Hana Reisen kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

7.2 Hana Reisen kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hana Reisen ist verpflichtet, die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

7.3 Wenn der Reisekunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann Hana Reisen ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen.

Hana Reisen behält dabei den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

  1. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, ist Hana Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, und maximal drei Übernachtungen in gleichwertiger Unterkunft wie gebucht zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten.

9.Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

9.1 Die vertragliche Haftung von Hana Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Kunde und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

9.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Hana Reisen gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

9.3 Hana Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass Sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Hana Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.4 Befindet sich der Kunde gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, verpflichtet sich Hana Reisen zum Beistand, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikation

c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Abs. 3 sowie § 651q Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

  1. Gewährleistung | Mitwirkung der Reisenden | Anmelden von Ansprüchen | Verjährung

10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Sofern Hana Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, ist der Reisemangel zu beseitigen. Hana Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hana Reisen kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann sie die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat sie Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Hana Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch Hana Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält Hana Reisen hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von Hana Reisen auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.4 Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Abkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, auch unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Hana Reisen gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

  1. Verjährung, Streitschlichtung

11.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Hana Reisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

11.2 Hana Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Hana Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Hana Reisen verpflichtend würde, informiert Hana Reisen den Kunden hierüber in geeigneter Form. Hana Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

  1. Versicherungen

12.1 Sicherungsscheingeber (Insolvenzversicherer) für Hana Reisen ist die R+V Allgemeine Versicherung AG. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder nach § 651r BGB gegen Insolvenz abgesichert.

12.2 Der Reisekunde kann über Hana Reisen eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung oder/und auch Reisekrankenversicherung bei der ERGO Group AG, ERGO-Platz 1, 40198 Düsseldorf abschließen. Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag kann nur der Reisekunde gegen den Versicherer verfolgen

Hana Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchkostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Berlin, www.versicherungsombudsmann.de | 

  1. Pass- und Visumerfordernisse, behördliche Gesundheitsvorschriften, Reisedokumente

13.1 Hana Reisen wird den Reisekunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2 Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

13.3 Hana Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung, den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Hana Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Hana Reisen hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet.

13.4 Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise ausreichende Gültigkeit besitzt.

13.5 Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist Hana Reisen in der Reiseausschreibung rechtzeitig hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten sowie dem Auswärtigen Amt hingewiesen.

  1. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Kunde wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Kunden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss Hana Reisen den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren .Hana Reisen  muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde  zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

  1. Datenschutz, Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmung

15.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter Hana Reisen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Im Übrigen verweist Hana Reisen auf ihre Datenschutzerklärung, welche unter Datenschutzerklärung – Hana Reisen (hana-reisen.de) einsehbar ist.

15.2 Es gilt deutsches Recht mit der Maßgabe, dass falls der Kunde seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-Verordnung – I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertra­ges ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

15.3 Der Gerichtsstand von Hana Reisen ist der Firmensitz in Hamburg. Für Klagen von Hana Reisen gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, der Kunde ist Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

Stand: März 2023

Veranstalter

Hana Reisen e.K.

Im Soll 10

22179 Hamburg

Hamburg Amtsgericht / Handelsregister: HRA123346
Hamburg, 01.02.2019 Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG:
DE320955337

 

Inhaberin

Julia Scharr

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung

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